Gut zu wissen

  • Was sind meine Pflichten in der Buchhaltung?

    Seit dem Geschäftsjahr 2015 muss das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht angewendet werden. Es regelt die Buchführung und Rechnungslegung sämtlicher Gesellschaftsformen. Die Regeln sind rechtsformneutral. Dafür kommen je nach Grösse der Gesellschaft andere Vorschriften zum Tragen, wobei es deutliche Unterschiede gibt. Es lohnt sich zu wissen, was im konkreten Fall Pflicht und was lediglich Kür ist.

  • Was muss ich bei der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) beachten?

    Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ist eine Versicherung mit umfassenden Leistungen. So sind alle Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall (BU) und – sofern sie mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten – auch gegen Nichtbetriebsunfall (NBU) versichert.

  • Wann gilt man als selbständig erwerbstätig?

    In der Schweiz sind die AHV Ausgleichskassen für die Beurteilung, ob jemand als selbständig erwerbstätig gilt, zuständig. Diese haben denn auch klare Richtlinien erlassen, was uns die Möglichkeit gibt, diesen Fall mit den Schweizer Massstäben zu betrachten.

  • Lohnt sich der Kauf einer «stillgelegten» AG oder GmbH?

    Die Idee scheint verlockend: Der Verkäufer hat eine inaktive Aktiengesellschaft oder GmbH, die er nicht mehr will, der Käufer will eine Kapitalgesellschaft für seine Tätigkeit. Bei einem Handel sparen beide Kosten, der Verkäufer für die Liquidation und der Käufer für die Gründung der Firma. Wird eine inaktive und in liquide Form gebrachte Gesellschaft gehandelt, spricht man vom «Mantelhandel».

  • Was ist der effektivste Weg um Steuern zu sparen?

    Erwerbstätige können durch einen Einkauf in die Pensionskasse am effektivsten Steuern sparen. Das klingt einfach, trotzdem gilt es Vieles zu beachten.

  • Brauche ich als Kleinunternehmen eine Revisionsstelle?

    Grundsätzlich ja, denn wer die Grössenkriterien für eine ordentliche Revision (20-40-250 Regel) nicht erreicht, ist verpflichtet eine sogenannt eingeschränkte Revision durchführen zu lassen.

  • Darf die Revisionsstelle bei der Buchhaltung mitwirken?

    Damit eine Revisionsstelle ihre Funktion überhaupt richtig ausüben kann, muss sie unabhängig sein. So wäre es undenkbar, dass der Revisor z.B. im Verwaltungsrat des Prüfkunden Einsitz nimmt oder wesentliche Entscheidungen zum Jahresabschluss selbst trifft. Bei der eingeschränkten Revision hat der Gesetzgeber die Tür aber ein Stück weit aufgemacht. So heisst es im Gesetzeswortlaut „Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig.“