Was sind meine Pflichten in der Buchhaltung?

Seit dem Geschäftsjahr 2015 muss das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht angewendet werden. Es regelt die Buchführung und Rechnungslegung sämtlicher Gesellschaftsformen. Die Regeln sind rechtsformneutral. Dafür kommen je nach Grösse der Gesellschaft andere Vorschriften zum Tragen, wobei es deutliche Unterschiede gibt. Es lohnt sich zu wissen, was im konkreten Fall Pflicht und was lediglich Kür ist. Schliesslich soll man auch in der Buchhaltung weder zu wenig noch zu viel machen. Die nachfolgenden Tabellen geben einen guten Überblick.

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht

(Umsatz bis CHF 100’000)

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben

  • Sogenannte «Milchbüechlirechnung»
  • Verzicht auf buchhalterische Abgrenzungen Ende Jahr
  • keine zwingende Revisionsstelle

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht

(Umsatz bis CHF 500’000)

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben + Darstellung der Vermögenslage

  • Sogenannte «Milchbüechlirechnung»
  • Buchhalterische Abgrenzungen (Aktive RA / Passive RA) für den Abschluss
  • keine zwingende Revisionsstelle
Für juristische Personen (generell) und für Einzelfirmen, Personengesellschaften über CHF 500‘000 Umsatz:

Alle Gesellschaften bis

  • 20 Mio. Bilanzsumme
  • 40 Mio. Umsatz
  • 250 Mitarbeitende
  • Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang
  • Eingeschränkte Revision
  • Opting out ist möglich für Revision (bis 10 Vollzeitstellen)

Alle Gesellschaften über

  • 20 Mio. Bilanzsumme
  • 40 Mio. Umsatz
  • 250 Mitarbeitende
  • Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Anhang
  • Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht)
  • Ordentliche Revision
Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2’000 Genossenschaftern, Stiftungen mit Ordentlicher Revision
  • Anwendung anerkannter Rechnungslegungs-Standards (FER, IFRS)
  • Ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

Festzuhalten ist, dass die Grundsätze der ordentlichen Buchführung gemäss OR 957a Abs. 2 ausdrücklich in jedem Fall anwendbar sind. D.h. auch bei einer sogenannten „Milchbüechlirechnung“ müssen die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu, klar und systematisch mit Belegnachweis (überprüfbar) erfasst werden. Zudem enthalten andere Gesetze wie z.B. das Mehrwertsteuergesetz ebenfalls Regeln zur Buchführung, die unter Umständen einzuhalten sind.