Ihre Buchhaltung in professionellen Händen!

Ausgewiesene Treuhanddienstleistungen von KMU sowie Privatpersonen.

Treuhand

Wir unterstützen Sie als Unternehmer, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Wir übernehmen Ihre Buchhaltung, optimieren Ihr Finanzwesen, Ihre Steuern und wickeln die Personaladministration professionell ab. Unsere Kunden im Bereich Treuhand sind aus den verschiedensten Branchen, mit typischerweise 10-50 Mitarbeiter.

Unsere Dienstleistungen

  • Finanz- und Betriebsbuchhaltung
  • Abschlussberatung
  • Steuererklärungen und Vertretung vor Steuerbehörden
  • Deklaration der Mehrwertsteuern, Verrechnungssteuern, Quellensteuern
  • Lohnbuchhaltung
  • Salär- und Personaladministration
  • Führungsadministration
  • Konsolidierung von Gruppengesellschaften und Konzernabschluss
  • Domizilstelle
  • Firmengründung in allen Gesellschaftsformen
  • Kapitalerhöhungen, Fusionen und Akquisitionen, Abspaltungen, Liquidationen

Wir passen uns Ihren Wünschen bei der Organisation des Rechnungswesens an. Gerne übernehmen wir auch Aufgaben, die bei Ihnen vor Ort (an Ihrem Standort) oder in Ihrem bestehenden ERP-System durchgeführt werden sollen. Dabei bauen wir auf unsere zahlreichen Erfahrungen mit ERP-Systemen: Abacus, Bexio, Buspro, Microsoft Dynamics ERP, SAP Business One, SAP R3, Sage, SwissSalary etc.

 

 

Gut zu wissen:

Das Schweizer Rechnungslegungsrecht

Seit dem Geschäftsjahr 2015 muss das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht angewendet werden. Es regelt die Buchführung und Rechnungslegung sämtlicher Gesellschaftsformen. Die Regeln sind rechtsformneutral. Dafür kommen je nach Grösse der Gesellschaft andere Vorschriften zum Tragen, wobei es deutliche Unterschiede gibt. Es lohnt sich zu wissen, was im konkreten Fall Pflicht und was lediglich Kür ist. Schliesslich soll man auch in der Buchhaltung weder zu wenig noch zu viel machen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen guten Überblick.

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht

– Umsatz bis CHF 100’000

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben

– Sogenannte «Milchbüechlirechnung»

– Verzicht auf buchhalterische Abgrenzungen Ende Jahr

– keine zwingende Revisionsstelle

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht

– mit Umsatz bis CHF 500’000

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben + Darstellung der Vermögenslage

– Sogenannte «Milchbüechlirechnung»

– Buchhalterische Abgrenzungen (Aktive RA / Passive RA) für den Abschluss

– keine zwingende Revisionsstelle

Für juristische Personen (generell) und für Einzelfirmen, Personengesellschaften

über CHF 500‘000 Umsatz:

Alle Gesellschaften bis

–      20 Mio. Bilanzsumme

–      40 Mio. Umsatz

–      250 Mitarbeitende

– Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang

– Eingeschränkte Revision

– Opting out ist möglich für Revision (bis 10 Vollzeitstellen)

Alle Gesellschaften über

–      20 Mio. Bilanzsumme

–      40 Mio. Umsatz

–      250 Mitarbeitende

– Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Anhang

– Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht)

– Ordentliche Revision

Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2’000 Genossenschaftern, Stiftungen mit Ordentlicher Revision

– Anwendung anerkannter Rechnungslegungs-Standards (FER, IFRS)

– Ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

Festzuhalten ist, dass die Grundsätze der ordentlichen Buchführung gemäss OR 957a Abs. 2 ausdrücklich in jedem Fall anwendbar sind. D.h. auch bei einer sogenannten „Milchbüechlirechnung“ müssen die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu, klar und systematisch mit Belegnachweis (überprüfbar) erfasst werden. Zudem enthalten andere Gesetze wie z.B. das Mehrwertsteuergesetz ebenfalls Regeln zur Buchführung, die unter Umständen einzuhalten sind.

Obligatorische Unfallversicherung (UVG) – Leistungen mit Lücken und Tücken

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ist eine Versicherung mit umfassenden Leistungen. So sind alle Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall (BU) und – sofern sie mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten – auch gegen Nichtbetriebsunfall (NBU) versichert.

Die Leistungen reichen von der Bezahlung von Pflegekosten (in der Regel ohne Beteiligung der verunfallten Person) bis zu einem Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes (max. versicherter Verdienst liegt bei CHF 148‘200) über zwei Jahre und eine darauffolgende lebenslange Rente. Im Vergleich zum „Krankheitsfall“ sind diese Leistungen hervorragend!

So weit so gut. Jedoch haben diese Leistungen auch ihre Lücken und Tücken. So ist das Taggeld wie erwähnt auf rund CHF 118‘500 beschränkt (80 % von CHF 148‘200), was je nach Lohn- und Kostenniveau zu tief sein könnte. Ebenfalls unangenehm ins Gewicht fallen könnte, dass im Spital nur die obligatorische Abteilung versichert ist. Dies mag in der Schweiz nicht so schlimm sein, kann jedoch im Ausland entscheidend für eine gute Behandlung sein.

Wichtig jedoch ist vor allem, dass neben den Behandlungskosten vor allem auch die Taggeldzahlungen bzw. die Rentenzahlung erfolgt. Die kann dann zum Problem werden, wenn eine Grobfahrlässigkeit (häufig Verkehrsübertretungen wie beispielsweise das Nichtanpassen der Geschwindigkeit oder die Missachtung des Gurtenobligatoriums) oder ein Wagnis (Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken) vorliegt. Dabei wird in der Regel bei Grobfahrlässigkeit das Taggeld (also während den ersten beiden Jahren nach dem Unfall) gekürzt, aber nicht die Langrente (also die Rente ab dem dritten Jahr nach dem Unfall). Beim Wagnis hingegen können Taggeld und Langrente gekürzt werden. Wie schnell ein Fall als Wagnis bezeichnet werden kann, zeigt dieser Fall:

Dabei liess sich ein Versicherter von einem Baum aus rund vier Meter Höhe in den Rhein fallen, welcher an dieser Stelle trüb war und zu wenig tief, so dass der Versicherte mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug und seither unter Tetraplegie leidet (Querschnittlähmung, bei welcher Beine und Arme gelähmt sind). Neben dem menschlichen / gesundheitlichen Leid wurde ihm von der Versicherung die Langrente um 50 % gekürzt, da er ein Wagnis eingegangen ist. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.

Auch wenn über die mangelnde Sorgfalt dieses Versicherten durchaus diskutiert werden kann, scheint eine lebenslange Kürzung (hier Halbierung) neben der Tetraplegie für sein Verhalten schon sehr hart. Die meisten Menschen kommen wohl ab und zu in Situationen, welche man im Nachhinein durchaus als Wagnis definieren könnte (und dies könnte z.B. auch beim Skifahren sein). Deshalb empfehlen wir unseren Kunden mit Überzeugung, bei der Versicherung eine sogenannte „Differenzdeckung“ (also den Verzicht auf eine Kürzung der Leistungen bei Grobfahrlässigkeit und Wagnis bzw. die Bezahlung der Differenz im Falle einer Kürzung des Unfallversicherers), insbesondere auch, da diese zusätzliche Versicherung sehr preiswert ist.

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